Satzung

 

beschlossen am 29.September 1984, zuletzt geändert und ergänzt am 18.März 2015

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen ,,Vereinigung von Freunden der Geschichte Zwiefaltens, seines Münsters und Klosters" (Kurzbezeichnung: „Geschichtsverein Zwiefalten“). Er hat seinen Sitz in Zwiefalten. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

die Förderung der Geschichtsschreibung über das Kloster Zwiefalten und seine Nachfolgeeinrichtungen,

die Sicherung und Auswertung von Zeugnissen der Geschichte aller Art,

die Darstellung der Orts-, Kloster- und Krankenhausgeschichte durch Publikationen, Ausstellungen, Veranstaltungen und Jubiläen (u.a. 9. Jahrhundertfeier) und die Einrichtung und Unterhaltung eines Museums,

die Förderung des Erhalts von Baudenkmalen aus der Zeit des Klosters Zwiefalten und von Kleindenkmalen auf dem Gebiet der Gemeinde Zwiefalten,

die Kontaktpflege mit staatlichen, kirchlichen und sonstigen Institutionen mit dem Ziel sachkundiger Betreuung und Förderung,

Verwaltung der Hedwig-Butz-Metzger-Stiftung.

(2)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)        Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.

(2)        Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand.

(3)        Die Mitgliedschaft endet

durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden kann,

durch Ausschluss, über den der erweiterte Vorstand entscheidet,

durch Tod oder Geschäftsaufgabe.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 5 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

 

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand,

der erweiterte Vorstand,

Ausschüsse, die für bestimmte Angelegenheiten gebildet werden können.

 

 

§ 6  Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Ausschüsse,

die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

die Festlegung der Richtlinien der Vereinstätigkeit,

die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen; wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Zwiefalten; auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Es ist eine Ladungsfrist von 10 Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung ist anzugeben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 7  Vorstand

 

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden. Der Erste und der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden verpflichten sich zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Information.

Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1000 Euro verpflichten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des erweiterten Vorstands.

 

 

§ 8   Erweiterter Vorstand

 

(1)   Der erweiterte Vorstand besteht aus

 

a)      dem Ersten Vorsitzenden,

b)     dem Zweiten Vorsitzenden,

c)      dem Schriftführer,

d)     dem Kassier,

e)      zwei Beisitzern,

f)      einem Vertreter der Katholischen Kirchengemeinde Zwiefalten,

g)     einem Vertreter der Gemeinde Zwiefalten,

h)     einem Vertreter des Zentrums für Psychiatrie Südwürttemberg Zwiefalten.

 

(2)        Der Vorstand (§ 7) und der erweiterte Vorstand (§ 8 Abs. 1 a) - e)) werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. erweiterter Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Vertreter nach Abs. 1 f) - h) werden von der betreffenden Körperschaft bzw. Behörde benannt.

(3)        Der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende, leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes und vollzieht ihre Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte.

(4)        Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit hat der Erste Vorsitzende den Stichentscheid.

(5)        Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, so oft die Geschäfte es erfordern, vor der Tätigung von Rechtsgeschäften, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1000 Euro verpflichten, oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands es verlangt.

 

 

§ 9  Ausschüsse

 

(1)        Für besondere Aufgabenbereiche können Ausschüsse gebildet werden. Über ihre Zusammensetzung entscheidet der erweiterte Vorstand.

(2)        Für die Leitung und die Verwaltung der Hedwig-Butz-Metzger-Stiftung wird ein Ausschuss gebildet, der aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden besteht.

            Die Leitung  der Hedwig-Butz-Metzger-Stiftung hat eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

 

 

§ 10   Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenführung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen.

 

 

§ 11  Auflösung oder Aufhebung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Zwiefalten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Die Satzung zur Neufassung der §§ 2, 7, 8, 9,11 der Satzung vom 29.09.1984 tritt in Kraft sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

 

 

 

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